Impressum

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 André Beretovac

Hauptstrasse 55
73344 Gruibingen
Telefon: +4915124032626
E-Mail: info@forst-profi..com
Internet: www.forst-profi.com

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 229851015

Raiffeisenbank Gruibingen: IBAN DE44600692420017129060

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AGBs

 

1. Dienstleistung Hackschnitzelerzeugung:

 

1.1 Bereitstellung: Der Auftraggeber stellt sicher dass das zu hackende Holz an einem befestigten LKW befahrbaren Weg bereitliegt. Hackholz das sich auf nicht befestigen Flächen befindet kann nach Absprache mit Mehrkosten verbunden sein. Kommt es dadurch zu Flurschäden fallen alle entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Muss die Hackmaschine geborgen werden fallen die Bergungskosten ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers. Entstehender Ausfallzeiten werden mit 200.-€/h in Rechnung gestellt. Alle Schäden die dadurch an der Maschine entstehen fallen zu Lasten des Auftraggebers. Falls der Hackunternehmer Abtransportfahrzeuge mit in der Organisation und im Angebot enthalten hat fallen entstehende Wartezeiten oder Kosten durch Bergung ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers.

 

1.2 Reichweite: Die Kranlänge beträgt laut Hersteller 10m, jedoch vom Straßenrand noch Ca 7m bei flachem Gelände, bei abfallenden Böschungen maximal 5 Meter. Das Holz das sich nicht in diesem Bereich befindet kann somit nicht maschinell gehoben werden, bleibt somit liegen.

 

1.2.1 Hackschnitzel Qualität: Ziel ist es gleichmäßige Hackschnitzel nach DIN Norm herzustellen. Da es sich bei Holz um ein Naturprodukt handelt kann es zu starken Abweichungen führen. Grund sind z. B. Holzart, Alter des Abgelagerten Holzes, Bereitstellung des zu hackenden Holzes, Form und Größe, Durchmesser und Länge. Die beste Hackschnitzel Qualität erreicht man mit einem Stammdurchmesser von etwa 30-40cm. Holzarten wie Pappel, Kiefer, Buche, Esche, ergeben frisch geschlagen die besten Ergebnisse. Rubinie läßt sich nicht größer als G50 produzieren. Stark abweichende Hackschnitzel Qualitäten bekommt man durch altes verstocktes Holz, Reißigware, Kappscheiben, Scheithölzer, Endstücke, Brettware, Altholz, terminiertes Holz, Holzarten mit hohem Rindenanteil, ect. Der Hackunternehmer stellt die Maschine nach bestem Wissen und Gewissen ein. Gegen den Hackunternehmer kann aus genannten Gründen kein Schadensersatz gegen abweichende Hackschnitzel Qualität erhoben werden.

1.3 Fremdkörper: Der Auftraggeber versichert dass das zu hackende Holz frei von Fremdkörpern wie Steine, Metall, Wurzeln, Kunststoffen, Glas, usw. ist. Kommt es durch einen Fremdkörper zum Schadensfall gehen die entstehend Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Entstehende Ausfallzeiten durch Reparatur und Instandsetzung werden zusätzlich mit einer Tagespauschale von 1500.-€ in Rechnung gestellt.

 

1.4 Verschleiß: Der Auftraggeber versichert dass das zu hackende Holz frei von Fremdmaterial wie Sand, Steine, Erde usw. ist. Bei einem Auftrag pro 500 SRM Hackschnitzel liegt kalkulatorisch ein Verschleiß von 1mm pro Messer zu Grunde. Wird dieses Verhältnis überschritten werden pro verschlissenem Millimeter und pro Messer  30.-€ zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

1.5 Gewichte: Der Auftraggeber hat sich zu informieren wie schwer der Schüttraummeter des frischen oder abgelagerten Holzes wiegt und sollte diese Information an den Hackerfahrer und die jeweiligen Abtransportfahrer weitergeben. Ggf Bestandteil des schriftlichen Auftrages.

 

1.6 Ladegewichte: Der Abtransportfahrer muss vor Beginn des Hackens die maximale Zuladung und das maximale Fassungsvermögen seines Trailers oder Fahrzeuges an den Hackerfahrer mitteilen! Falls der Trailer oder das Fahrzeug mit einer Waage ausgestattet sein muss der Hackerfahrer rechtzeitig informiert werden wann die maximale Zuladung erreicht wird! Der Abtransportfahrer ist über seine Ladung mit Ladungssicherung und Zuladungsgewicht verantwortlich. Der Hackerfahrer informiert den Abtransportfahrer vor Beginn der Hackens an diese Verantwortung. Sollte das zulässige Gesamtgewicht oder die maximale Zuladung trotzdem überschritten werden und dass Abtransportfahrer kommt in eine Verkehrskontrolle oder wird beim Kunden bezüglich Überladung belangt, ist der Hackerfahrer nicht zu belangen! Besitzt das Abtransportfahrzeug keine Waage gehen Abtransportfahrer und Hackerfahrer von Schätzmengen aus und berufen sich auf die vom Auftraggeber angegeben Gewichte pro Schüttraummeter. Kommt er zu einer Klage in einer Verkehrskontrolle oder zu Problemen bei der Annahme beim Kunden verweist der Hackerfahrer auf die von Auftraggeber angegeben Gewichte pro Schüttraummeter. Der Hackerfahrer ist dafür nicht zu belangen!

 

1.7 Auslastung: Abrechnungsverfahren per Schüttraummeter: Der Auftraggeber stellt sicher dass es während des Auftrages zu keinen größeren Standzeiten kommt. Zwischen den Fahrzeugen ( größer 35srm ) ist eine Wartezeit von bis zu 10 Minuten akzeptabel, ( größer 75srm bis zu 20 Minuten) beträgt die Wartezeit länger 30 Minuten ist der Hackerunternehmer berechtigt eine Wartezeit Halbstündige in Höhe von 100.-€/ halbe Stunde in Rechnung zu stellen.

 

1.7.1 Kommt es zu Wartezeiten durch kurzweilige Reparaturen am Hacker ist eine Wartezeit der Abtransportfahrzeuge bis zu 30min zumutbar. Bei Wartezeiten größer 1h dürfen maximal 80.-€/h Standzeit gefordert werden.

 

1.8 Auftragstreue: Der Auftraggeber versichert dass die im Auftrag angegeben Mengen vor Ort eingehalten werden. Der Auftrag liegt einer Kostenkalkulation zu Grunde in der die An- und Abfahrt im Auftragsvolumen mit einkalkuliert wurde. Sollte die im Auftrag angegeben Menge oder Tagesauslastung nicht erreicht werden, ist der Hackunternehmer berechtigt die ihm entgangen Einnahmen abzgl. nicht verbrauchtem Kraftstoff ( 0,50 L/ SRM oder 40 L/h ) in Rechnung zu stellen. Sollte das Auftragsvolumen überschritten werden kann vor Ort nach Absprache entschieden werden  ob der Auftrag fortgesetzt wird. Der Hackunternehmer verpflichtet sich nicht bei Annahme des Hackauftrags den Auftrag bis zum Ende abzuschließen. Eine maximale Arbeitszeit von 10h sollte nicht überschritten werden. Sollte es doch zu Überzeiten kommen ist der Hackunternehmer berechtig eine Zulage von 0,50 €/SRM oder 50.-€/h zu erheben!

 

1.9 Preise: Die Arbeitszeit beginnt zu der von Auftraggeber angegebenen Uhrzeit. Der Standard Preis liegt bei 350.-€ zzgl. MwSt. 19%

Bei Mindestmengen kann ein Mindermengenzuschlag nach Absprache oder eine zusätzliche Anfahrtspauschale erhoben werden.

 

1.9 Zahlung: Zahlungsziel sind 10 Tage. Bei Verzug werden ab dem 30. Tag Verzugs Gebühren in Höhe von 10% erhoben!

Nach 50 Tage ohne Geldeingang wird die Forderung an ein Inkassobüro weitergeleitet.

 

 

2. Lieferung von Hackschnitzel 

 

2.1 Bestellung: Der Auftraggeber oder Kunde muss schriftlich angeben welche Größe Güte Qualität Feuchtegehalt und Verwendungszweck er benötigt. Die bestellte Menge muss abgenommen werden. Entstehende Rücknahmen werden getrennt in Rechnung gestellt.

 

2.2 Störungen oder Schäden: Störungen oder Schäden die durch nicht eindeutig definierte Hackschnitzel Qualität Größe Güte und Feuchte Zustand entstehen, werden nicht übernommen! Es wird auch kein Schadensersatz geleistet. Sollte es trotz korrekter Bestellung und Lieferung zu Störungen oder Schäden kommen, muss umgehend der Lieferant informiert werden und umgehend eine Besichtigung vor Ort stattfinden. Schäden und Schadensersatz können bei Unterlassung der Meldung und der Möglichkeit zur Ansicht vor Ort nicht erhoben werden.

 

2.3 Holzarten: Holzarten und Holzqualitäten werden so gut als möglich getrennt gelagert. Jedoch ist es nicht ausgeschlossen dass es zu einer Mischung kommen kann. Toleranzen bis 10% sind zumutbar ohne Preisabschlag. Der Hackunternehmer kauft vorgerücktes Hackholz an und verlässt sich auf die vom Verkäufer angegeben Qualitäten und Holzarten. Während des Hackens hat der Hackerfahrer steht’s ein Auge auf das in den Hacker laufend Material. Dennoch ist die Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen dass sich in einem Waldholzsortiment ein Stück Altholz befindet. Dies könnte etwa doch Fremde dazugelegt worden sein oder bereits vom Rückeunternehmer unbewusst ausgesetzt worden sein. Jegliche Schadenersatzansprüche durch ein Auftreten eines nicht NaWaRo fähigen Holzstückes werden ausgeschlossen!

 

2.4 Zahlung: Zahlungsziel sind 14 Tage. Bei Verzug werden ab dem 30. Tag Verzugsgebühren in Höhe von 10% erhoben!

Nach 50 Tage ohne Geldeingang wird die Forderung an ein Inkassobüro weitergeleitet.